Chippendales Partyservice

AGB's der Chippendale´s Gastronomie & Service GmbH

Breitscheidstraße 47, 01156 Dresden (Chippendale´s)


Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle angebotenen Leistungen der Chippendale´s mit ihren Vertragspartnern (Veranstaltern). Rechtsbeziehungen zwischen dem Veranstalter und einem Dritten betreffen das Rechtsverhältnis zwischen Chippendale´s und dem Veranstalter nicht. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

Ist der Veranstalter nicht der Besteller selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

Chippendale´s verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung, der Veranstalter wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass er für den Fall eines erweiterten Versicherungsschutzes hierfür Sorge zu tragen hat.

Musiker- und Künstlergagen müssen bei einer Beauftragung durch Chippendale´s im voraus durch den Veranstalter zur Verfügung gestellt werden, Chippendale´s berechnet für diese Verpflichtung 7,5 % der Nettogage. Anfallende GEMA-Gebühren trägt grundsätzlich der Veranstalter.

Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar, Zugang kann auch durch Telefax erfolgen. Der Verzug tritt, ohne weitere In-Verzug-Setzung mit dem 11. Tage ab Zugang der Rechnung an, Chippendale´s ist berechtigt dann Zinsen in Höhe der gesetzlichen Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen.

Chippendale´s ist im Vorfeld einer Veranstaltung berechtigt eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % zu verlangen, es gelten die gleichen Zahlungsbedingungen wie bei der Stellung einer Rechnung.

Der Veranstalter kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Ansprüchen von Chippendale´s aufrechnen. Bei fruchtlosem Verstreichen einer Nachfrist von 10 Tagen mit Ablehnungsandrohung kann Chippendale´s vom Vertrag zurücktreten. Bei berechtigtem Rücktritt durch Chippendale´s hat der Veranstalter keinen Anspruch auf Schadenersatz. Tritt der Veranstalter früher als drei Monate vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist Chippendale´s berechtigt 20 % des Angebotspreises in Rechnung zu stellen.

Tritt der Veranstalter zwischen der 12. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist Chippendale´s berechtigt 35 % des entgangenen Umsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70 % des Umsatzes. Die Berechnung des Umsatzes erfolgt nach der Formel: Angebotspreis (Speisen, Getränke, ggf. sonstiges) x Personenzahl. Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten.


Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
Der Veranstalter ist verpflichtet, Chippendale´s die Anzahl der Teilnehmer (garantiert) an der Veranstaltung spätestens 48 Stunden vor dem Termin mitzuteilen. Teilt er die tatsächliche Teilnehmerzahl erst in einem Zeitraum zwischen 48 Stunden und 6 Stunden vor der Veranstaltung mit ergibt sich ein Eilaufschlag von 12 % auf das vorgelegte Angebot. Veränderungen 6 Stunden vor Veranstaltungsbeginn oder Verabsäumung der Mitteilung der garantierten Teilnehmerzahl führen dazu, dass Chippendale´s die Leistung gemäß Ihres Angebotes erbringen wird. Nachteile, die dem Veranstalter hieraus entstehen, gehen nicht zu Lasten von Chippendale´s. Wird die (garantierte) Teilnehmerzahl um bis zu 5 % (bei Veranstaltungen bis zu 100 Personen) darüber hinaus 3 % (Veranstaltungen ab 300 Personen) überschritten, wird dies seitens Chippendale´s ohne Mehrpreis akzeptiert. Sollte sich die Teilnehmerzahl darüber hinaus verändern, erfolgt die Berechnung gemäß der oben genannten Speisenumsatzformel unter Berücksichtigung der Mehrmengenakzeptanz von 5 bzw. 3 % seitens Chippendale´s. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist Chippendale´s berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen, für eine Abweichung von 10 bis 20 % um 15 %, darüber hinaus um bis zu 20 %.

Sollte die tatsächliche Teilnehmerzahl von der (garantierten) Teilnehmerzahl um mehr als 40 % abweichen, ist Chippendale´s berechtigt die Leistung zu verweigern. Verschieben sich, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Chippendale´s die vereinbarten Anfangs- oder Schlußzeiten der Veranstaltung, so stellt Chippendale´s zusätzliche Kosten für die Leistungsbereitschaft in Rechnung, bis 24.00 Uhr € 25,00 für jeden anwesenden Mitarbeiter bzw. Beauftragten, ab 24.00 Uhr € 35,00. Die Preise gelten je angefangene Stunde. Der Veranstalter verpflichtet sich gegenüber Chippendale´s den Beginn und die Beendigung der Veranstaltung schriftlich mitzuteilen. Unterläßt er dies, so stellt der die Veranstaltung von Chippendale´s leitende Betreuer nach bestem Wissen und Gewissen dies fest, der Veranstalter erkennt die Beginn- und Schlußzeiten an, es sei denn er kann sich exkulpieren.


Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Veranstalter unterläßt es Speisen und Getränke zu Veranstaltungen mitzubringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, hierin wird auch der Betrag zur Deckung der Gemeinkosten („Korkgeld“) mit berechnet. Je eingebrachte Flasche antialkoholischen Getränks sind dies € 0,50, bei alkoholischen Getränken (ohne Wein, Sekt und Spirituosen) € 1,00, bei Wein und Sekt € 4,00 und bei Spirituosen € 10,00 durch den Veranstalter.


Technische Einrichtungen
Der Veranstalter stellt Chippendale´s die notwendigen technischen Einrichtungen zur Verfügung, verabsäumt er dies bis zu 6 Stunden vor der Veranstaltung, ist Chippendale´s berechtigt, die notwendigen technischen Einrichtungen erstellen zulassen. Der Veranstalter verpflichtet sich die in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich eines Gemeinkostenanteils von 21 % an Chippendale´s zu bezahlen. Stellt der Veranstalter keine technischen Einrichtungen zur Verfügung, ist Chippendale´s berechtigt die Veranstaltung bis zu ihrem Beginn abzusagen, der Veranstalter verpflichtet sich in diesem Fall 70 % des Speise- und Getränkeumsatzes (gemäß der Speisenumsatzformel) zu bezahlen. Der Veranstalter stellt Chippendale´s von Ansprüchen Dritter frei –soweit Chippendale´s nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat-, die sich dadurch ergebenen, dass der Veranstalter und sonstige Dritte nicht identisch sind. Der Veranstalter ist verpflichtet Chippendale´s schriftlich auf Gefahr erhöhende Momente (auch bezüglich der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten) hinzuweisen.


Verlust oder Beschädigung
Seitens des Veranstalters, seiner Beauftragten und seiner Gäste eingebrachter Sachen trägt der Veranstalter selbst Sorge, Verlust oder Schäden seitens Chippendale´s verursacht, werden –auf Nachweis- im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeglichen, darüber hinaus gehende Ansprüche bestehen gegenüber Chippendale´s nicht. Die Einbringung von Dekorationsmaterial und sonstigen Ausstattungsteilen muss zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Veranstalter Chippendale´s 48 Stunden vor der Veranstaltung zu übergeben. Falls er dies verabsäumte, ist Chippendale´s berechtigt, den Vertrag zu kündigen und 70 % des Speisen- und Getränkeumsatzes gemäß der Speisenumsatzformel zu fordern. Soll seitens Chippendale´s eine notwendige Genehmigung eingeholt werden, zahlt der Veranstalter pauschal € 75,00 zuzüglich der Gebühren hierfür.


Nichtidentität zwischen Veranstalter und Auftraggeber
Alleiniger Vertragspartner von Chippendale´s ist der Veranstalter, Chippendale´s trifft keine weiteren vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten, dies obliegt dem Veranstalter. Chippendale´s ist berechtigt bis zum Beginn der Veranstaltung von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Veranstalter nicht eine solche Erklärung abgibt. Für den Fall des Rücktritts vom Vertrag ist Chippendale´s berechtigt 70 % des Speisen- und Getränkeumsatzes gemäß der Speisenumsatzformel zu fordern.


Schlußbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen lediglich aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Erfüllungsort ist der Veranstaltungsort, Zahlungsort ist der Sitz von Chippendale´s. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ausschließlicher Gerichtsstand –auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten- ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz von Chippendale´s. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Dresden. Es gilt deutsches Recht, UN-Kaufrecht oder sonstiges internationales Recht findet keine Anwendung.

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